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Gutachterkostenerstattung
Es entspricht herrschender Lehre und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung,
dass Bauherren, die Gutachterkosten zur Mängelfeststellung aufwenden, einen
materiell rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrer Baufirma
haben, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 22.10.1970, VII ZR 71/69, BGHZ 54, 352,
358, BauR 71, S. 51-53; Urteil vom 16.10.1984, X ZR 86/83, BauR 1985, S. 83,
BGHZ 92, 308f sowie Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, S. 86, 87.
Das zuletzt zitierte Urteil des BGH (vom 13.09.2001) lautet auszugsweise wie
folgt:
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BGH, Urteil vom 13. September 2001, VII ZR 392/00, BauR 2002, 86, 87
(auszugsweise):
I. Das Berufungsgericht hielt die Beklagte lediglich für verpflichtet, 25 000,-
DM als Kostenvorschuss wegen der festgestellten Mängel der Dacharbeiten zu
zahlen. Die Kosten des Sachverständigen für die Begutachtung des Daches könne
die Klägerin nicht verlangen. Denn die Klägerin habe den Sachverständigen nicht
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eingesetzt.
Der Sachverständige sei unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Klägerin
Kosten dieser Sanierung von der Beklagten ersetzt verlangen könne, eingesetzt
worden. Er sei bereits beauftragt worden, bevor festgestanden habe, dass die
Beklagte nicht in der Lage sein würde, die Mängel zu beheben.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat
hat den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu Unrecht verneint.
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2. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht der Klägerin
einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten versagt. Die Begründung des
Berufungsgerichts trägt die Abweisung der Klage nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten für ein
Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu
erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden BGH, Urteil v. 22. 10. 1970, VII ZR
71/69, = BGHZ 54, 352, 358. Sie sind nach § 13 Nr. 7 VOB/B zu ersetzen.
Dieser Schaden entsteht von vornherein neben dem Nachbesserungsanspruch, so dass
eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist,
vgl. BGH, Urteil v. 16. 10. 1984, X ZR 86/83, = BGHZ 92, 308, 310.
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