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Anwaltskostenerstattung
Eine anwaltliche Tätigkeit im Baurecht kostet Geld. Die Vergütung des Anwalts
richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für eine
außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts entsteht unabhängig von der Zahl der
Schreiben, die der Anwalt fertigt oder der Anzahl der Besprechungen mit den
Mandanten eine Geschäftsgebühr. Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach
dem so genannten Gegenstandswert. Wenn es in einer Bausache z.B. um Baumängel
geht, entspricht der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, den Kosten, die
aufzuwenden sind, um die Baumängel zu beseitigen.
Bevor Sie einen Anwalt beauftragen, können Sie die Weichen dafür stellen, dass
Ihnen Ihr Gegner in der Baurechtssache die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit
erstatten muss.
Sie müssen Ihren Verfahrensgegner mit der Leistung, die Sie von ihm
beanspruchen, in Verzug setzen. Bei Mängeln am Bau können Sie als Bauherr von
Ihrem Bauunternehmer in der Regel eine Beseitigung der Baumängel verlangen.
Schreiben Sie dem von Ihnen beauftragten Bauunternehmer einen Brief (wichtig:
per Einwurf-Einschreiben), listen Sie dort die Baumängel auf und setzten Sie ihm
eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
Einen Mustertext für eine solche Mängelbeseitigungsaufforderung finden Sie hier.
Wenn der Bauunternehmer die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt,
können Sie nach Fristablauf einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte
beauftragen und haben dann, wenn die Baumängel tatsächlich bestehen und Sie
wirklich einen Anspruch auf Mängelbeseitigung haben, hinsichtlich der
Anwaltskosten einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Bauunternehmer. Ihr
Anwalt kann diesen Kostenerstattungsanspruch zugleich mit dem Anspruch auf
Mängelbeseitigung machen.
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