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Rechtsanwaltskosten

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Beschreibung
Rechtsanwaltskosten sind die finanziellen Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen entstehen. Diese Kosten setzen sich in der Regel aus den Gebühren für die tatsächliche Rechtsberatung oder -vertretung sowie aus Auslagen, wie z. B. Fahrtkosten, Post- und Telekommunikationskosten oder Kosten für Zeugen und Sachverständige, zusammen.

Zusammensetzung der Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsanwaltskosten setzen sich im Wesentlichen aus drei Elementen zusammen: der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr. Alle drei Elemente werden im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Die Grundgebühr ist eine Art Basisgebühr, die für das erste Beratungsgespräch und die damit verbundene Prüfung der Rechtslage anfällt. Die Verfahrensgebühr entsteht, sobald der Anwalt in irgendeiner Form tätig wird, um die Interessen seines Mandanten zu vertreten, beispielsweise durch Schriftverkehr mit der Gegenseite. Die Terminsgebühr fällt an, wenn der Anwalt einen Gerichtstermin wahrnimmt.

Gegenstandswert und Betragsrahmengebühren

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten hängt maßgeblich vom sogenannten Gegenstandswert ab. Dieser Wert gibt an, um welchen finanziellen Betrag der Rechtsstreit geht. Je höher der Gegenstandswert, desto höher sind auch die Anwaltsgebühren.

Die konkreten Gebührensätze sind in der sogenannten Gebührentabelle festgelegt, die Bestandteil des RVG ist. Hier werden die sogenannten Betragsrahmengebühren festgelegt, die einen Rahmen für die möglichen Gebühren vorgeben. Innerhalb dieses Rahmens hat der Anwalt einen gewissen Spielraum, seine Gebühren festzulegen.

Außergerichtliche Tätigkeit und Einigungsgebühr

Auch für außergerichtliche Tätigkeiten, wie die Beratung oder die außergerichtliche Vertretung, fallen Rechtsanwaltskosten an. Diese werden in der Regel nach der sogenannten Gebührenordnung für Rechtsanwälte (GvKostG) abgerechnet.

Bei einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien fällt eine sogenannte Einigungsgebühr an. Diese Gebühr soll den Anwalt dafür entschädigen, dass er durch seine Tätigkeit einen Gerichtsprozess verhindert und damit Kosten gespart hat.

Rechtsanwaltskosten und Rechtsschutzversicherung

Unter bestimmten Umständen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die die Kosten für die Rechtsberatung und -vertretung in bestimmten Rechtsgebieten abdeckt.

Rechtsanwaltskosten bei Prozess- oder Beratungshilfe

Personen mit geringem Einkommen können beim zuständigen Gericht Prozess- oder Beratungshilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt der Staat ganz oder teilweise die Rechtsanwaltskosten. Bei der Prozesskostenhilfe werden auch die Gerichtskosten übernommen.

Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die unterlegene Partei

Gemäß § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) hat die unterlegene Partei in einem Rechtsstreit grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies umfasst auch die Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei.

Auslagen des Rechtsanwalts

Zusätzlich zu den eigentlichen Anwaltsgebühren kann der Rechtsanwalt auch Auslagen geltend machen. Hierzu zählen etwa Fahrtkosten, Post- und Telekommunikationskosten oder Kosten für Zeugen und Sachverständige. Diese Auslagen sind in der Regel vom Mandanten zu erstatten.

Übersicht über Gebührensätze und Gegenstandswerte

Eine detaillierte Übersicht über die gängigen Gebührensätze und Gegenstandswerte findet sich in der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Tabelle gibt einen guten Überblick darüber, welche Kosten bei einem bestimmten Gegenstandswert zu erwarten sind.

Das Verständnis der Rechtsanwaltskosten ist von zentraler Bedeutung, um die finanziellen Auswirkungen einer anwaltlichen Vertretung abschätzen zu können. Dieser Ratgeber bietet einen ersten Einblick in die Materie und kann dazu beitragen, Unsicherheiten in Bezug auf die anfallenden Kosten zu reduzieren.


 

Rechtsanwaltskosten - Beispielberechnungen

 

1. Allgemeines

Die Gebühren des Rechtsanwaltes bestimmen sich unter Beachtung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Besteht die Tätigkeit des Anwaltes ausschließlich in einer Rechtsberatung, so soll der Rechtsanwalt gemäß § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit die nicht ausschließlich in einer Beratung besteht, wird unter Beachtung des Gegenstandswertes oder nach den vorgegebenen Betragsrahmengebühren die Abrechnung vorgenommen oder es wird eine Gebührenvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach dem Gegenstandswert oder nach Betragsrahmengebühren. Der Rechtsanwalt darf auf Grund der gesetzlichen Vorschriften diese Gebühren bei Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren nicht unterschreiten. Es besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung schließt, wonach er höhere Gebühren als die gesetzlich festgelegten Gebühren fordern kann. Hierüber muss er den Mandanten informieren.

Seit dem 01.07.2008 kann unter den engen Voraussetzungen des § 4 a RVG für bestimmte Fälle ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

 

2. Gegenstandswert

Der Gegenstandswert stellt bei Geldforderungen den Betrag dar, um welchen gestritten wird, gleiches gilt bei Gegenständen, deren Wert dann den Gegenstandswert darstellt.

Bei Streitigkeiten um Rechtsverhältnisse betreffend wiederkehrende Leistungen (z. B. Unterhalt, Mietzins) bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag, höchstens jedoch der streitige Zeitraum.

Für die Berechnung des Gegenstandswertes bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist das 3-fache monatliche Bruttogehalt heranzuziehen.

Im Scheidungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute bzw. Lebenspartner. Hinzuzurechnen sind im Weiteren die Gegenstandswerte, über welche noch gestritten wird, wie z. B. Zugewinnausgleich, Unterhalt. Für den Versorgungsausgleich, welcher von Amts Gegenstandswert von 1.000,00 € angesetzt oder unter besonderen Vorraussetzungen 2.000,00 €

In Kindschaftssachen, z. B. Vaterschaftsanfechtung, beträgt der Gegenstandswert 2.000,00 €.

Soweit eine Bestimmung des Gegenstandswertes nicht möglich ist und auch keine Schätzung, so ist nach § 23 Abs. 3 RVG der Gegenstandswert auf 4.000,00 € festzusetzen.

In Verfahren vor Gerichten der Verwaltung-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit beträgt dieser Regelstreitwert 5.000,00 € gemäß 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

 

3. Betragsrahmengebühren

In Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG vorgeschrieben werden, in Bußgeldsachen und in Strafsachen bestimmen sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert. Hierbei sind im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV-RVG) Rahmengebühren festgelegt. Die genaue Höhe der Gebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kann bei der Bestimmung ebenso herangezogen werden.

 

4. Beispiele

 

a. Abrechnung nach Gegenstandswert für gerichtliches Verfahren

Beispielhaft werden nachfolgend die Rechtsanwaltskosten für ein Gerichtsverfahren am Arbeitsgericht in erster Instanz zur Feststellung, dass eine Kündigung unwirksam ist, dargestellt. Dabei wird von einem Bruttogehalt i. H. v. 2.500,00 € ausgegangen und dass das Verfahren durch einen Vergleich beendet wird. Für den Fall, dass kein Vergleich erfolgt und das Verfahren durch Urteil beendet wird, ist die Vergleichsgebühr zu streichen.

 

Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

 

Gegenstandswert: 7.500,00 €

1,3 Verfahrensgebühr (§§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV-RVG) 535,60 €
1,2 Terminsgebühr (§§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV-RVG) 494,40 €
1,0 Einigungsgebühr (§§ 2, 13 RVG, Nrn.1000, 1003 VV-RVG) 412,00 €
Auslagenpauschale (Nrn. 7001, 7002 VV-RVG) 20,00 €
Zwischensumme 1.462,00 €
zzgl. 19% Umsatzsteuer (MwSt.) (Nr. 7008 VV-RVG) 277,78 €
Gesamtbetrag 1.739,78 €

 

Der Gebührenansatz, z. B. 1, Terminsgebühr, ist in jedem gerichtlichen Verfahren der ersten Instanz gleichbleibend. Die Gebührenhöhe ist allein vom Gegenstandswert abhängig. Im Anhang findet sich die Tabelle zu den Gebührenhöhen in Abhängigkeit zu den Gegenstandswerten.

 

b. Berechnung von Rahmengebühren für gerichtliches Verfahren

Als Beispiel werden hier die Gebühren eines Rechtsanwaltes berechnet, welcher in ersten Instanz ab dem vorbereitenden Verfahren im Strafverfahren tätig war. Es wird bei der Berechnung davon ausgegangen, dass die Angelegenheit nicht besonders umfangreich oder schwierig war und der Ansatz der sogenannten Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Im Weiteren wird davon ausgegangen, dass der Mandant sich nicht in Haft befindet.

Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

 

Grundgebühr (Nr. 4100 VV-RVG) 165,00 €

Terminsgebühr für die Teilnahme bei Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft (Nr. 4102 Ziffer 2 VV-RVG)

140,00 €

Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren für Akteneinsicht u. a. (Nr. 4104 VV-RVG)

140,00 €

Verfahrensgebühr für Schriftverkehr mit Amtsgericht nach Eröffnung des Verfahrens (Nr. 4106 VV-RVG)

140,00 €
Terminsgebühr für einen Verhandlungstag (Nr. 4108 VV-RVG) 230,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 20,00 €
Zwischensumme 835,00 €
zzgl. 19% Umsatzsteuer (MwSt.) (Nr. 7008 VV-RVG) 158,65 €
Gesamtbetrag 993,65 €

 

5. Gebühren in der außergerichtlichen Tätigkeit

 

In der außergerichtlichen Tätigkeit kann der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 berechnen. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Auf die Gebühren eines folgendes Gerichtsverfahren ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte aber höchstens mit 0,75 anzurechnen.

 

Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, z.B. Berufung, kann eine Gebührenansatz zwischen 0,5 bis 1,0 festegelegt werden. Sollte die Prüfung mit der Ausarbeitung eines Gutachtens verbunden sein, so beträgt die Gebühr 1,3. Diese Gebühren sind auf das folgende Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Im sozialrechtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Strafsachen sind auch für die außergerichtliche Tätigkeit Betragsrahmengebühren je nach Art und Umfang der Tätigkeit festgelegt. Für die Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten beträgt dieser Rahmen 40,00 € bis 520,00 €. Eine Gebühr von 240,00 € kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltes umfangreich oder schwierig war.

 

6. Gebühren bei ausschließlicher beratender Tätigkeit

Wenn der Mandant eine beratende Tätigkeit in Anspruch nimmt, dann sollte vorab die Gebührenhöhe vereinbart werden.

Es besteht die Möglichkeit unter Beachtung des Gegenstandswertes in Abhängigkeit nach der anhängenden Tabelle und der Festlegung eines Gebührensatzes abzurechnen.

Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten eine Stundensatzvereinbarung treffen. Die Höhe der Stundensätze ist regional und Kanzlei unterschiedlich. Der durchschnittliche Stundensatz bei Rechtsanwälten in Deutschland beträgt 180,00 €.

Im weiteren kann ein Pauschalhonorar zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten vereinbart werden, welches die Tätigkeit entlohnt. Bei der Bestimmung dieses Honorars findet neben dem Gegenstandswert und der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten der Umfang und die Schwierigkeit der Sache Beachtung.

Ein Erstberatungsgespräch mit einem Verbraucher darf grundsätzlich nicht mehr als 190,00 € zzgl. MwSt. gesamt somit 226,20 € kosten. Bei weitergehender Beratung oder als ein erstes Gespräch, gilt diese Grenze nicht mehr und ebenso wenn es sich bei dem Mandanten um einen Unternehmer handelt und die Beratung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Unternehmer erfolgt.

 

7. Einigung/Erledigung

Sofern der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit bei einer Einigung mitwirkt und die Angelegenheit dadurch beendet wird, so entsteht der Gebührenanspruch auf eine Einigungsgebühr. Diese Gebühr besteht neben den anderen Gebühren und der Gebührenansatz beträgt 1,5. Sollte bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig sein, so beträgt diese Gebühr 1,0.

Im Verwaltungsverfahren wird diese Gebühr Erledigungsgebühr und der Gebührensansatz ist der Höhe nach wie vor benannt.

In den sozialrechtlichen Angelegenheiten sind für den Fall der Einigung oder Erledigung Betragsrahmengebühren festegelegt. Der Rahmen beläuft sich auf 40,00 bis 520,00 € und sollte bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig sein, so verringert sich der Rahmens auf 30,00 bis 460,00 €

 

8. Auslagen

Der Rechtsanwalt kann gemäß Teil 7 des VV-RVG seine Auslagen und Geschäftskosten entsprechend geltend machen. Alle weiteren Kosten, die nicht in diesem Teil des RVG geregelt sind, werden mit den Gebühren bereits entgolten.

Für die Herstellung von Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, welche zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit notwendig sind, kann der Rechtsanwalt 0,50 € je Seite für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und für jede weitere Seite 0,15 € in Rechnung stellen. Für Kopien, die zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner, Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle erfolgen, können dem Mandanten erst ab der 101. Ablichtung in Rechnung gestellt werden und gleiches gilt für Kopien, die zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers notwendig sind. Die Kosten betragen hierfür ebenso 0,50 € für die 101. bis 150. und für jede weitere 0,15 €. In weiteren Fällen können gefertigte Kopien dem Mandanten in Rechnung gestellt werden, wenn dieser der Anfertigung zugestimmt hat und die Kostenübernahme bestätigt hat.

Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können entweder in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden oder als Pauschale i. H. v. 20 % der Gebühren – höchstens jedoch 20,00 €.

Werden Fahrtkosten geltend gemacht, können 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden, wenn die Geschäftsreise mit dem eigenen KFZ durchgeführt wurde. Andere Fahrtkosten können in voller Höhe dem Mandanten in Rechnung gestellt werden, soweit sie unter Beachtung des Falles und der Entfernung angemessen sind.

Als Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise kann der Rechtsanwalt dem Mandanten 20,00 € bei einer Abwesenheit von nicht mehr als 4 Stunden, 35,00 € bei einer Abwesenheit von 4 – 8 Stunden und 60,00 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden in Rechnung stellen.

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.

Weitere Auslagen einer Geschäftsreise sind in voller Höhe vom Mandanten zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

Für den Fall, dass eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von mehr als 30 Mio. Euro abgeschlossen wurde, so ist dieser Beitrag, welcher auf die übersteigende Versicherungssumme entfällt, vom Mandanten zu tragen.

 

Alle Rechtsanwaltsgebühren sind zzgl. Umsatzsteuer, derzeit 19 %, zu leisten.

 

9. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Sollte der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu stellen.

Im Strafverfahren kann eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt werden.

Der Mandant muss bei Beantragung von Prozesskostenhilfe und bei der Beantragung von Beratungshilfe seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und diese durch Kontoauszug, Lohnabrechnung usw. belegen. Sollte der Antragsteller verheiratet sein, so muss er gleichzeitig über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehepartners diese Auskünfte erteilen und belegen.

Als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg haben und die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Prozesskostenhilfe durch eine Ratenzahlung gewährt wird.

Für den Fall des Unterliegens muss der Prozesskostenhilfeempfänger der obsiegenden Partei die Rechtsanwaltskosten erstatten.

Dies gilt nicht in arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz, da in diesen Verfahren jede Partei selbst ihre Rechtsanwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, zu tragen hat.

 

10. Kostenerstattung von der Gegenseite

In der Regel hat die obsiegende Partei gegenüber der anderen Partei einen Anspruch auf Gebührenerstattung. Bei teilweisen obsiegen folgt der Anspruch auf Erstattung in gleichem Verhältnis. Das heißt wenn der Klageforderung nur zu 60% stattgegeben wird, dann besteht nur in Höhe von 60 % der Gebührenerstattungsanspruch. Mit dem Urteil wird jedoch immer auch über die Kosten entschieden.

In arbeitsgerichtlichen Verfahren hat in der ersten Instanz jede Partei seine Kosten selbst zu tragen. Soweit Gerichtskosten entstehen sind sie von der unterlegenen Partei zu tragen.

Bei einem Großteil der familiengerichtlichen Verfahren ist eine sogenannte Kostenaufhebung bestimmt. Danach hat jede Partei seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und die Gerichtskosten werden hälftig verteilt.

Die Gebühren sind somit zunächst an den beauftragten Rechtsanwalt zu leisten. Nach Abschluss des Rechtsstreits wird ein Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt und aus diesem kann die Zwangsvollstreckung gegenüber der unterlegenen Partei erfolgen, sofern diese nicht von selbst die Zahlung vornimmt.

 

Anlage

Gegenstandswert bis ... EUR

1,0 Gebühr ... EUR

Gegenstandswert bis ... EUR

1,0 Gebühr ... EUR

300

25

40.000

902

600

45

45.000

974

900

65

50.000

1.046

1.200

85

65.000

1.123

1.500

105

80.000

1.200

2.000

133

95.000

1.277

2.500

161

110.000

1.354

3.000

189

125.000

1.431

3.500

217

140.000

1.508

4.000

245

155.000

1.585

4.500

273

170.000

1.662

5.000

301

185.000

1.739

6.000

338

200.000

1.816

7.000

375

230.000

1.934

8.000

412

260.000

2.052

9.000

449

290.000

2.170

10.000

486

320.000

2.288

13.000

526

350.000

2.406

16.000

566

380.000

2.524

19.000

606

410.000

2.642

22.000

646

440.000

2.760

25.000

686

470.000

2.878

30.000

758

500.000

2.996

35.000

830

 

 

 




Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen:

Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem MusterWIKI (Mitmach-Vorlagen). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.


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Mitwirkende/Autoren:
Zuletzt editiert von JuraForum.de-Redaktion, 24.01.2024 10:39




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