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OLG-HAMM – Aktenzeichen: 21 U 94/04

Urteil vom 10.02.2005


Rechtsgebiete:ZPO, BGB, AGBG, EGBGB
Vorschriften:§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 203 n. F. BGB, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, § 291 BGB, § 313 S. 2 BGB, § 633 Abs. 2 S. 1 BGB, § 633 Abs. 3 a. F. BGB, § 639 Abs. 2 a. F. BGB, § 640 Abs. 2 BGB, § 9 AGBG, § 10 Nr. 4 AGBG, § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB Art. 229, § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB Art. 229
Verfahrensgang:LG Essen 18 O 558/03 vom 01.04.2004

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OLG-HAMM – Beschluss, 28 U 133/03 vom 10.02.2005
1.

Ein Rechtsanwalt, der gemäß § 53 Abs. 1, 2 BRAO zum Urlaubsvertreter bestellt ist, hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen.

2.

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten vor Urlaubsantritt mündlich die Anweisung erteilt hat, ihm die vorbereitete Berufungsschrift zur Unterzeichnung zuzufafxen, dies jedoch unterbleibt und die Berufungsschrift stattdessen einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vorgelegt wird.

3.

Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Partei, die die Anschlussberufung eingelegt hat, in analoger Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO zur Last, wenn sie sich einer von vorneherein unzulässigen Berufung angeschlossen hat und/oder die Anschlussberufung darüberhinaus auch wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 240 [241]; OLG Köln, OLGReport 2003, 128). In beiden Fällen sind die Kosten zu quoteln.
OLG-HAMM – Urteil, 28 U 147/04 vom 10.02.2005
1. Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hält ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschuss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB n. F. im Ganzen richtig.

2. Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung beim Gebrauchtwagenkauf.
OLG-HAMM – Beschluss, 1 OBL 5/05 vom 10.02.2005
Starre Grenzen für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlungstermin lassen sich nicht festlegen; vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. In einem sachlich wie rechtlich relativ einfachen von im Vergleich mit durchschnittlichen Schöffengerichtssachen geringem Umfang kann eine Frist von zwei Monaten jedoch zu lang sein.

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