Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 15.11.2023 | 1 Kommentar| Jetzt bewerten
Bauleistungen sind regelmäßig Anlass für diverse juristische Streitfälle. Je komplexer und umfangreicher eine Bauleistung sein soll, desto komplexer und umfangreicher müssen dazu auch die juristischen Texte erarbeitet werden. Das beginnt bereits bei der Angebotserstellung und endet nicht bei der Rechnungslegung.
I. Die VOB als Grundlage für Bauleistungen
Um einen Teil der Anlässe für Streitigkeiten juristischer Art von vornherein auszuschließen, wurde die VOB geschaffen. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) schafft eine solide Grundlage für all jene, die Bauleistungen beauftragen, durchführen, begleiten und abnehmen. Wobei Teil B (/B) speziell all jene Vertragsbedingungen enthält, die die Ausführung von Bauleistungen betreffen, inklusive eines Musterbauvertrages für öffentliches Bauen.
II. Der deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen
Die VOB wird regelmäßig vom deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen auf dem aktuellen Stand gehalten. Dieser Ausschuss (DVA) ist ein von öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern paritätisch besetztes Gremium. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die VOB in allen ihren Teilen stets auf der Höhe der Zeit und an den neuesten Entwicklungen angepasst ist.
III. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist die Anwendung der VOB gesetzlich vorgeschrieben
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist die Anwendung der VOB per Gesetz vorgeschrieben. Es nutzt jedoch allen am Bau Beteiligten, wenn auch nicht-öffentliche Bauaufträge unter den Voraussetzungen der VOB beauftragt und bearbeitet werden. Dies muss jedoch vertraglich ausdrücklich so festgelegt werden. Wird bei privaten Bauaufträgen auf die Anwendung der VOB verzichtet, gelten automatisch die Werksvertragsregelungen des BGB mit seinen entsprechend anderen gesetzlichen Festlegungen.
IV. Der Unterschied zwischen VOB und BGB
Der wichtigste Unterschied zwischen VOB und BGB in Bezug auf den Bau betrifft die Gewährleistung. Die Gewährleistung nach BGB kann, so nichts anderes vereinbart wurde, 5 Jahre, in Ausnahmefällen sogar 30 Jahre betragen. Die VOB Gewährleistung beträgt bei Bauwerken grundsätzlich 4 Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Für andere Bauarbeiten nach VOB/B wie etwa die Herstellung, Veränderung oder Wartung einer Sache beträgt die Verjährung von Mängelansprüchen 2 Jahre. Außerdem kann bei Bauarbeiten, für die die Anwendung der VOB vereinbart wurde, eine Unterbrechung der Verjährung für Mängelansprüche erfolgen. Dies bedingt eine schriftliche Mängelrüge (§ 13 Abs. 5 Satz 1 VOB/B).
V. Der Paragraf § 13 VOB/B
Überhaupt ist der § 13 der VOB/B einer der wichtigsten Paragrafen dieser Verordnung. Er behandelt die Regelung von Mängelansprüchen. Der Begriff Mängelanspruch entstammt der Modernisierung des Schuldrechts und ersetzt die bis dato gängigen Begriffe Gewährleistung und Gewährleistungsansprüche. Der § 13 entspricht dem § 633 Abs. 1, 2 BGB.
Erbauer von privaten Anlagen der Tierhaltung sollten sich stets auf die Gültigkeit der VOB/B mit ihren Auftragnehmern einigen
Denn nur in dieser Verordnung sind die juristischen Sachverhalte so genau und differenziert dargelegt, dass im Falle eines Schadens, der dem Tierhalter durch Baumängel entsteht, genau die Schadenshaftung geklärt ist. Es ist nämlich das eine, ein Bauwerk mängelfrei zu errichten und ganz etwas anderes, darin lebendige Tiere zu halten. So kann beispielsweise das Bauwerk zwar mängelfrei sein, jedoch ungeeignet zum Halten von beispielsweise Pferden oder Hunden. So darf es etwa in einem Pferdestall nicht ziehen, die Tiere könnten davon krank werden. In einer Tierhaltungsanlage für Hunde hingegen dürfen keine Geräusche entstehen, die durch Ultraschall die Hunde verschrecken könnten. Ähnliches gilt natürlich auch bei der Haltung von Katzen, Schweinen oder Federvieh.
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