Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 16.08.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Bei einem Eid handelt es sich entweder um eine förmliche Versicherung darüber, dass eine bestimmte Aussage der Wahrheit entspricht, oder um ein Versprechen, dass eine bestimmte Pflicht erfüllt wird. Ersteres spielt insbesondere bei Zeugenaussagen vor einem Gericht eine große Rolle, zumindest wenn Eidesfähigkeit und kein Eidesverweigerungsrecht bestehen. Ein amtlicher Schwur wird demgegenüber etwa im Beamten-, Soldaten, Anwalts- oder Richterrecht geleistet.
Bei einem Eid handelt es sich historisch betrachtet um eine feierliche Beteuerung eines Versprechens oder einer Aussage, dessen Ursprung teilweise sogar bis in die Zeit der Kelten zurückgeführt wird. Seine grundsätzliche Bedeutung hat sich seither kaum geändert. Er wird entweder als förmliche Versicherung darüber geleistet, dass eine bestimmte Aussage der Wahrheit entspricht (assertorischer Eid). Alternativ wird ein Eid auch dann geleitet, wenn der Eidleistende das Versprechen abgeben möchte, dass er seine ihm auferlegten Pflichten erfüllen wird (promissorischer Eid).
Bei einem politischen Eid handelt es um einen solchen promissorischen Eid. Dieser hat insoweit allerdings die Besonderheit, dass es sich dabei regelmäßig um einen Doppeleid handelt, welcher den Verfassungseid (Pflicht zur Wahrung und zum Schutz der Verfassung) und den Diensteid (Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten, Amtseid) miteinander verbindet.
Sinn und Zweck eines Eides ist also – auf einem ersten Blick – eine rechtliche Verbindlichkeit. Dies trifft uneingeschränkt allerdings grundsätzlich nur auf den assertorischen Eid zu, denn bei einer Falschaussage unter Eid, dem sogenannten Meineid, handelt es sich gemäß § 154 StGB um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird.
Demgegenüber hat der promissorische Eid – und damit auch der Amtseid – insoweit nahezu keine rechtliche Bedeutung, denn grundsätzlich kann gegen eine Verletzung eines solchen Eides nicht strafrechtlich vorgegangen werden. Ein Bruch eines Amtseides kann allerdings zu einer Entlassung aus dem jeweiligen Amt führen.
Ein Eid wird in aller Regel geleistet, indem der Eidleistende eine Eidesformel in der vorgegebenen Art und Weise spricht und dabei die rechte Hand hebt. Der Eid kann entweder mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Es kann beispielsweise bei einem Strafprozess oder einem Zivilprozess vorkommen, dass ein Zeuge mittels eines assertorischen Eids vereidigt wird. Regelungen dazu finden sich in den §§ 59 ff. StPO [Strafprozessordnung] und in den §§ 478 ff. ZPO [Zivilprozessordnung].
Im Strafprozess war die Vereidigung von Zeugen einst der Regelfall. Mittlerweile wird eine Vereidigung ausnahmsweise nur noch dann nach Ermessen des Gerichts angeordnet, wenn dies zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder wegen der Bedeutung der Aussage notwendig ist.
Ein Eid vor Gericht kann entweder als Voreid oder Nacheid geleistet werden, also entweder vor der Aussage oder danach. Im Strafprozess ist die Vereidigung von Zeugen jedoch zwingend als Nacheid vorgesehen.
Die zwingend notwendige Eidesfähigkeit beziehungsweise Eidesmündigkeit ist beispielsweise in § 60 StPO als sogenanntes Vereidigungsverbot kodifiziert. Ein solches gilt zunächst etwa für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife, einer psychischen Krankheit oder geistigen beziehungsweise seelischen Behinderung vom Wesen und von der Bedeutung eines Eides keine genügende Vorstellung haben. Darüber hinaus besteht ein Vereidigungsverbot für solche Personen, die der Tat beziehungsweise der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der jeweiligen Untersuchung bildet, verdächtig oder bereits verurteilt sind sowie für solche, die der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind beziehungsweise deswegen bereits verurteilt wurden.
Diejenigen Zeugen, denen etwa nach § 52 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, haben nach § 61 StPO auch ein Recht zur Eidesverweigerung. Danach haben etwa der Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschuldigten, selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht, sowie Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, ein Recht zur Verweigerung eines Eides. Dies gilt freilich nicht nur im Strafprozess, sondern auch im Zivilprozess.
Die Eidesformel ergibt sich aus § 64 StPO beziehungsweise aus § 481 ZPO. Danach beginnt der Richter die Eidesnorm zunächst mit einer Eingangsformel:
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.
Oder
Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.
Der Schwurpflichtige spricht daraufhin die Eidesformel:
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.
Oder
Ich schwöre es.
Während dieser Eidesleistung soll der Schwurleistende seine rechte Hand heben.
Eine Behörde ist zur Abnahme eines Eides im zuvor Gesagten Sinne grundsätzlich nicht befugt (Ausnahmen: deutscher Konsul, Patentamt). Deshalb ist das Lügen vor Behörden in aller Regel straflos, es sei denn es handelt sich um die Erstattung einer vorsätzlich falschen Strafanzeige vor einer Behörde, die zur Entgegennahme von Anzeigen befugt ist.
Es gibt jedoch bestimmte gesetzlich geregelte Fälle, in denen Behörden dem Betroffenen eine Versicherung an Eides statt abverlangen dürfen. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist gemäß § 156 StGB als Vergehen strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei einem Amtseid handelt es sich – gegenüber dem zuvor Gesagten – um einen promissorischen Eid. Dabei handelt es sich um eine Amtspflicht, etwa für Beamten, Soldaten, Richter und Rechtsanwälte sowie für die gewählten Repräsentanten des Bundes und der Länder, wie dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler oder den Ministerpräsidenten.
Die Eidesleistung ist allerdings keine Voraussetzung für die Übernahme des Amtes, sondern lediglich eine Folge dessen. Sie ist also rein deklaratorischer Natur, anders als beispielsweise die amtsbegründende Übergabe der Ernennungsurkunde. Die Verweigerung der Ableistung des Diensteids kann jedoch zu einer Entlassung aus dem Amt führen.
Regelungen zum Amtseid finden sich im Beamtenrecht entweder in § 64 BBG [Bundesbeamtengesetz] sowie in den entsprechenden landesrechtlichen Gesetzen, im Soldatenrecht in § 9 SG [Soldatengesetz; sogenannter Fahneneid], im Anwaltsrecht in § 12a BRAO [Bundesrechtsanwaltsordnung] und im Richterrecht in § 38 DRiG [Deutsches Richtergesetz; sogenannter Richtereid] beziehungsweise für ehrenamtliche Richter in § 45 DRiG.
Bei dem hippokratischen Eid handelt es sich um ein Gelöbnis der Ärzte, die ethischen Leitsätze ärztlichen Handelns stets zu befolgen. Dieser Eid geht aus den alt-griechischen Arzt Hippokrates von Kos (um 460 bis 370 v. Chr.) zurück.
In seiner klassischen Form wird der Eid des Hippokrates heute freilich nicht mehr geleistet. Ferner hat er keine Rechtswirkung. Gleichwohl hat er weiterhin einen starken Einfluss auf die heute geltende ärztliche Ethik. Dazu gehören etwa das Gebot, Kranken nicht zu schaden und die Schweigepflicht. Anders verhält es sich beispielsweise aber hinsichtlich Schwangerschaftsabbrüche und aktiver Sterbehilfe, die durch den (klassischen) Eid des Hippokrates ausdrücklich untersagt werden.
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