Baurecht
Das Baurecht lässt sich in privates Baurecht (betrifft die Bauparteien untereinander) und öffentliches Baurecht (betrifft die Beziehung zwischen Bürger und Staat) unterteilen.
Privates Baurecht
An die Regelungen des privaten Baurechts haben sich der Auftraggeber des Bauwerks sowie diejenigen zu halten, die für die Umsetzung des Bauvorhabens zuständig sind. Dieser Personenkreis kann vom Handwerker bis zum Ingenieur reichen.
Ein wichtiger Teil des privaten Baurechts ist zudem das Nachbarrecht mit seinen nachbarschützenden Regelungen (z.B. § 903 BGB).
Dem privaten Baurecht zugrunde liegt ein Bauvertrag. Der Ersteller des Bauwerks (Auftragnehmer) ist zur pflichtgemäßen Erfüllung ebenso angehalten, wie der Auftraggeber seinerseits zur Abnahme und zur Vergütung der Arbeit. Mit der Abnahme wird der Vergütungsanspruch fällig, § 641 BGB. Die Abnahme spielt im Baurecht eine wichtige Rolle. Denn durch sie geht auch die Leistungsgefahr über, die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt zu laufen (§ 634 a Abs. 2 BGB) und die Beweislast für Mängel verschiebt sich vom Ersteller auf den Auftraggeber.
Bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des privaten Baurechts führt der Weg zu Amts- oder Landgericht.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Gerade auch im privaten Baurecht kommt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eine zentrale Rolle zu. Sie ist Grundlage des Bauvertragswesens. Wichtig ist es zu betonen, dass die VOB weder eine Rechtsverordnung noch ein Gesetz ist. Vielmehr ist die VOB eine allgemein anerkannte Vertragsgrundlage, die im Bauvertrag die Stellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einnimmt. In der VOB werden Rechte und Pflichten vereinbart.
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht gehört zum besonderen Verwaltungsrecht, daher sind hier die Verwaltungsgerichte zuständig. Es legt u.a. fest, wann ein Bauvorhaben zulässig ist und in welchen Grenzen es sich zu bewegen hat. Dem Bürger wird also seitens staatlicher Behörden mitgeteilt, wie er zu bauen, oder was er bei seinem Vorhaben zu unterlassen hat. Unterkategorien des öffentlichen Baurechts sind das Bauplanungsrecht (Sache des Bundes) sowie das Bauordnungsrecht (Sache der Länder).
Einerseits sollen Sicherheit und Ordnung während des Bauvorhabens gewahrt werden, wofür maßgeblich das Bauordnungsrecht zuständig ist, andererseits kümmert sich das Bauplanungsrecht darum, dass jedes Bauvorhaben der Planung der Stadt oder Gemeinde zu Gute kommt. Das heißt, dass sich das Bauvorhaben einfügen muss und nicht lediglich wahllos verwirklicht wird. Das Baugesetzbuch gibt dabei vor, welche Anforderungen bei der Umsetzung des Bauvorhabens zu beachten sind. Das Baugesetzbuch zählt, ebenso wie die Baunutzungsverordnung oder die Planzeichenverordnung, zu den Rechtsquellen des Bundesrechts. Die Regelungen zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind ihrerseits dabei in den jeweiligen Landesvorschriften geregelt. Jedes Bundesland stellt daher in der jeweiligen Bauordnung eigene Vorschriften auf. Grundlage eines jeden Bauvorhabens ist eine Baugenehmigung. Diese ist bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu beantragen, in der gebaut werden soll. Diese entscheidet dann mittels Ermessensentscheidung, ob eine Genehmigung erteilt werden kann oder nicht.
Das öffentliche Baurecht teilt sich, wie bereits weiter oben erwähnt, in das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht.
Das Baudordnungsrecht konkretisiert
Das Bauordnungsrecht befasst sich mit sämtlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben, die in den baulich-technischen Bereich fallen. Zentral sind dabei Regelungen in Bezug auf die Gefahrenabwehr. Es gilt Gefahren zu verhindern, die sich aus dem Errichten, Bestehen und der Nutzung eines Baus ergeben können. Regelungen zur Bauaufsicht und zum Baugenehmigungsverfahren sind dabei in den Bauordnungen der einzelnen Länder erfasst. Basierend auf dem Baugesetzbuch enthalten die einzelnen Landesbauordnungen Bestimmungen bezüglich baulicher Gestaltung. Die Gestaltungsbestimmungen werden dabei auf Basis eines gegeben Bebauungsplans erlassen oder können auch aufgrund einer anderen Satzung herangezogen werden.
Das Bauplanungsrecht konkretisiert
Im Bauplanungsrecht wird die rechtliche Qualität von Boden festgelegt und seine Nutzbarkeit geregelt. Im Bauplanungsrecht werden damit die flächenbezogenen Anforderungen eines Bauvorhabens reglementiert. Ziel ist es, eine städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, die in geordneten Bahnen verläuft.
A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.